Statuten
Inhalt der Statuten
Name 3
Art. 10. Erwerb von Anteilen. 4
IV. Finanzielle Bestimmungen. 4
Genossenschaftskapital 4
Art. 11. Genossenschaftsanteile. 4
Art. 12. Verzinsung und Vergünstigung der Genossenschaftsanteile. 4
Entschädigung der Organe 5
Abfindung von ausscheidenden Mitgliedern 5
Rechnungswesen 5
Organe 5
Generalversammlung 5
Art. 20. Einberufung und Leitung. 6
Art. 22. Beschlüsse und Wahlen. 6
Vorstand 6
Art. 24. Kompetenzen und Pflichten. 7
Art. 25. Kompetenzdelegation. 7
Art. 27. Unterschriftsberechtigung. 7
Kontrollstelle 7
Art. 29. Rechte und Pflichten. 7
Auflösung und Liquidation 8
Art. 30. Auflösungsbeschluss. 8
Art. 32. Liquidationsüberschuss. 8
Bekanntmachungen 8
Art. 1: Name
Unter dem Namen Tanz - Bewegungs - und Begegnungsgenossenschaft besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR.
Art. 2: Sitz
Der Sitz der Genossenschaft befindet sich in Schaffhausen.
Art. 3: Zweck
a) Die Genossenschaft widmet ihre Tätigkeit der Förderung des Tanzes, der Bewegung und der Begegnung. Sie will vor allem den tanzbegeisterten Personen mit einer sinnvollen Freizeitgestaltung die Möglichkeit bieten, ihr Tanzhobby auszuleben. In gemeinsamer Selbsthilfe sollen Räumlichkeiten dafür geschaffen werden, welche von verschiedenen Vereinen, Einzelpersonen und Personengruppen zu unterschiedlichen Aktivitäten genutzt werden können.
b) Die Genossenschaft unterhält und betreibt für ihre Zwecke Räumlichkeiten die der Öffentlichkeit zugänglich sind, und die auch der Förderung kultureller Bestrebungen in der Gemeinde Neuhausen und der Stadt Schaffhausen dienen.
Art. 4: Beteiligungen
Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen beteiligen.
III. Mitgliedschaft
Art. 5: Mitgliede
a) Mitglied kann jede natürliche Person ab 18 Jahren oder jede juristische Person werden.
b)Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung in Form der Unterzeichnung der Statuten und eines Beschlusses des Vorstandes. Der Vorstand beschliesst endgültig über die Aufnahme.
c)Die Mitgliedschaft beginnt mit der vollständigen Einzahlung der gezeichneten Genossenschaftsanteile. Vorbehalten bleibt Art. 10 Abs. a) der Statuten.
Art. 6: Erlöschen
a)Die Mitgliedschaft erlischt:
1. bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
2. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
b) Die Ansprüche ausscheidender Mitglieder richten sich nach den Bestimmungen von Art. 16 der Statuten.
Art. 7: Austritt
a) Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur schriftlich auf Ende des Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Austritt auch unter Beachtung einer kürzeren Kündigungsfrist oder auf einen anderen Zeitpunkt bewilligen. (siehe auch Art. 32)
b)Sobald der Beschluss zur Auflösung der Genossenschaft gefasst ist, kann ein freiwilliger Austritt nicht mehr erfolgen.
Stirbt ein Mitglied, können die Erben innert drei Monaten nach dessen Tod der Genossenschaft gegenüber erklären, ob die Mitgliedschaft an einen der Erben übergehen soll. Andernfalls erlischt diese Mitgliedschaft ohne Entschädigungsanspruch.
a) Ein Mitglied, das seine Pflichten als Mitglied der Genossenschaft grob verletzt, kann durch den Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden.
b)Dem oder der Ausgeschlossenen steht während 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung das Recht der Berufung an die nächste Generalversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Mitgliedschaftsstellung.
c) Die Anrufung des Richters innerhalb von 3 Monaten nach Art. 846 Abs. 3 OR bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Art. 10:Erwerb von Anteilen
a) Der Erwerber von Anteilen wird nur Mitglied der Genossenschaft durch Aufnahme nach den Bestimmungen von Art. 5 der Statuten.
b) Die Übertragung von Anteilen von einem Genossenschaftsmitglied auf das andere benötigt, ausgenommen bei der Übertragung unter Ehepartnern, die Zustimmung des Vorstandes.
IV: Finanzielle Bestimmungen
Genossenschaftskapital
Art. 11: Genossenschaftsanteile
a)Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Genossenschaftsanteile. Die Genossenschaftsanteile lauten auf einen Nennwert von je CHF. 500.00 und müssen voll einbezahlt werden. Die Verwaltung kann die Übernahmen weiterer Anteilscheine beschränken.
b) Die Zeichnung von Genossenschaftsanteilen wird dem Mitglied in Anteilscheinen bestätigt. Diese lauten auf den Namen der Genossenschafter und dienen als Beweisurkunden. Anstelle mehrerer Anteilscheine können Zertifikate ausgestellt werden.
Art. 12: Verzinsung und Vergünstigung der Genossenschaftsanteile
a) Eine Verzinsung der Genossenschaftsanteile ist ausgeschlossen.
b) Vergünstigungen für Genossenschaftsmitgliedern müssen jährlich anlässlich der Generalversammlung bewilligt werden. Sie können durch Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung auch während des Jahres abgeändert oder der Marktlage angepasst werden.
Haftung
Art. 13: Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen.
Art. 14: Reservebildung
a) Der Reinertrag wird aufgrund der Jahresbilanz berechnet und dient in erster Linie der Äufnung eines Reservefonds.
b)Über die Höhe der Einlage in den Reservefonds entscheidet die Generalversammlung im Rahmen der Bestimmungen von Art. 860 OR.
Entschädigung der Organe
Art. 15: Entschädigungen
a) Der Vorstand kann bestimmen, dass Mitglieder der Organe und Kommissionen der Genossenschaft für ihre Tätigkeit ein massvolles Sitzungsgeld und den Ersatz der notwendigen Spesen beanspruchen können.
b) An Präsident/in, Kassier/in und Protokollführer/in sowie besondere Beauftragte kann ausserdem eine massvolle Entschädigung, die den Aufgaben und der Arbeitsbelastung zu entsprechen hat, ausgerichtet werden.
Abfindung von ausscheidenden Mitgliedern
Art. 16: Abfindung
a) Ausscheidende Mitglieder bzw. deren Erben haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen einbezahlten Genossenschaftsanteile. Ausgenommen ist Art. 32.
b) In besonderen Fällen, wie bei Ausschluss eines Genossenschaftlers, kann der Vorstand beschliessen, dass dessen einbezahlte/r Genossenschaftsanteil/e zum Nennwert zurückbezahlt werden. Zinsen können nicht aufgerechnet werden.
c) Die Genossenschaft ist berechtigt, die ihr gegenüber dem ausgeschlossenen Mitglied zustehenden Forderungen mit dessen Guthaben aus den Genossenschaftsanteilen zu verrechnen.
Rechnungswesen
Art. 17: Rechnungswesen
a) Buchführung und Rechnungsabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Aktiven dürfen höchstens zu den Erwerbs- oder Erstellungskosten bilanziert werden. Ertrag und Aufwand der Arbeitsbereiche sind separat auszuweisen. Es sind angemessene, steuerwirksame Abschreibungen vorzunehmen.
b) In einem Anhang zur Bilanz sind mindestens aufzuführen:
1. der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen zugunsten Dritter
2. die im Eigentum der Genossenschaft befindlichen Liegenschaften mit Angabe der Brandversicherungswerte
c) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
d) Die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) ist der Kontrollstelle zu unterbreiten.
V. Organisation
Organe
Art. 18:Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Kontrollstelle
Generalversammlung
Art. 19: Kompetenzen
a) In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
1. Festsetzung und Abänderung der Statuten
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle
3. Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
4. Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes
5. Bestätigung oder Veränderung der Vergünstigungen der Genossenschaftsmitglieder
6. Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
7. Beschlussfassung über Berufungen gegen Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes
8. Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion der Genossenschaft
9. Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind, oder die vom Vorstand der Generalversammlung unterbreitet werden.
b) Anträge der Mitglieder zuhanden der ordentlichen Generalversammlung müssen spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Solche Anträge sind zu traktandieren.
c) Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind.
Art. 20: Einberufung und Leitung
a) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.
b) Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen des zehnten Teils der Genossenschafter einberufen. Besteht die Genossenschaft aus weniger als 30 Mitgliedern, muss die Einberufung von mindestens drei Mitgliedern verlangt werden. Die Einberufung hat innert 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
c) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag und unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände. Bei Anträgen auf Änderung der Statuten ist der Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekannt zu geben.
d) Bei ordentlichen Generalversammlungen werden Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Kontrollstelle 20 Tage vor dem Versammlungstag am Geschäftsdomizil der Genossenschaft zur Einsicht aufgelegt und den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zugestellt.
e) Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Tritt der Vorstand oder der Präsident in den Ausstand, wählt die Versammlung einen Tagesvorsitzenden.
Art. 21: Stimmrecht
a) Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme, ungeachtet der Zahl seiner Anteilscheine. Jeder Genossenschafter kann das Stimmrecht durch einen bevollmächtigen Vertreter ausüben lassen, der entweder sein Ehegatte oder Nachkomme, oder ebenfalls Genossenschafter ist. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen. Der Bevollmächtigte hat sich über seine Vollmacht beim Vorstand schriftlich auszuweisen
b)Bei Beschlüssen über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und über die Erledigung von Rekursen gegen Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
Art. 22: Beschlüsse und Wahlen
a) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der Anwesenden geheime Durchführung verlangt. Die Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid.
b) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Über Beschlüsse und Wahlresultate wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
c) Für Statutenänderungen sowie für Auflösung und Fusion der Genossenschaft ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller an der Generalversammlung vertretenen Mitglieder notwendig.
d) Die Art. 889 und 914 Ziffer 11 OR bleiben vorbehalten.
Vorstand
Art. 23: Wahl
a) Der Vorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern. Die Mehrheit muss aus Genossenschafterinnen oder Genossenschaftern bestehen. Der Präsident und der Vizepräsident wird von der Generalversammlung bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
b) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf.
Art. 24: Kompetenzen und Pflichten
a) Der Vorstand ist im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen für die Verwaltung und für alle Geschäfte der Genossenschaft zuständig, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder der Kontrollstelle vorbehalten sind.
b)Die Geschäfte der Genossenschaft sind unter Beachtung der Regeln der kaufmännischen Vorsicht und der gesetzlichen Bestimmungen zu führen.
c) Die Genossenschaft kann zur Erreichung ihres Zweckes Anstellungsverträge ausstellen sowie sämtliche Rechtsgeschäfte inkl. Kauf und Verkauf von Sachen und Rechten oder Erwerb, Belastung, Vermietung und Verkauf von Liegenschaften tätigen. (bis max. CHF 100'000.-- ohne Einwilligung der GV)
Art. 25: Kompetenzdelegation
a) Der Vorstand kann ohne Einwilligung der Generalversammlung einzelne Zweige der Geschäftsführung ganz oder teilweise an eines oder mehrere seiner Mitglieder (Geschäftsleitung) und/oder an einen oder mehrere Dritte, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen (Geschäftsführer), übertragen.
b) Der Vorstand kann auch besondere Kommissionen einsetzen und deren Aufgaben festlegen. Kommissionsmitglieder müssen nicht Mitglied der Genossenschaft sein.
c) Im Falle der Delegation der Geschäftsführung erlässt der Vorstand ein Organisationsreglement, welches die Aufgabenverteilung von Vorstand, Geschäftsleitung, Geschäftsführer und Kommissionen festlegt sowie insbesondere die Berichterstattungspflicht regelt.
Art. 26: Beschlussfähigkeit
a) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.
b) Beschlüsse über den Erwerb von Grundstücken bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder.
c) Einstimmige schriftliche Zirkulationsbeschlüsse gelten als gültige Vorstandsbeschlüsse und sind ins Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen.
Art. 27: Unterschriftsberechtigung
a) Der Vorstand bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung, mit der Einschränkung jedoch, dass nur Kollektivunterschrift zu zweien erteilt werden darf.
Kontrollstelle.
Art. 28: Wahl
a) Die Kontrollstelle besteht aus zwei fachkundigen Revisoren, die auf die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt werden. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf.
b) Als Kontrollstelle kann auch eine Treuhand- oder eine Revisionsgesellschaft gewählt werden.
a) Die Kontrollstelle hat insbesondere zu prüfen, ob
1. die Bilanz und die Erfolgsrechnung mit der Buchhaltung übereinstimmen und die Buchhaltung Ordnungsgemäss geführt ist
2. bei der Darstellung der Vermögenslage und des Geschäftsergebnisses die gesetzlichen Bewertungsgrundsätze sowie die Vorschriften der Statuten eingehalten sind
3. die Geschäftsführung den Aufgaben entsprechend organisiert und die Voraussetzungen für eine gesetzes- und statutenkonforme Geschäftsführung gegeben sind.
b) Die Kontrollstelle legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vor. Der Kontrollstelle ist Einsicht in die gesamte Geschäfts- und Rechnungsführung zu gewähren. Sie ist zu Zwischenrevisionen berechtigt.
VI. Schlussbestimmungen
Auflösung und Liquidation
Art. 30: Auflösungsbeschluss
a) Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch Beschluss einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung oder von Gesetzes wegen.
b) Der Auflösungsbeschluss erfordert die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 31: Liquidation
Die Liquidation besorgt der Vorstand nach den Vorschriften von Gesetz und Statuten, falls nicht durch die Generalversammlung besondere Liquidatoren beauftragt werden.
Art. 32: Liquidationsüberschuss
Das Genossenschaftsvermögen, das nach Tilgung aller Schulden und Rückzahlung sämtlicher Genossenschaftsanteile zum Nennwert verbleibt, wird im Sinne des Genossenschaftsweckes zu Gunsten eines zu bestimmenden gemeinnützigen Zweckes verwendet. Darüber entscheidet die Generalversammlung.
Bekanntmachungen
Art. 33: Bekanntmachungen
Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Die vorstehenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 31.Oktober 2002 angenommen worden. Änderung der Statuten in Art. 23 a) am 27.10.2020 durch die Generalversammlung.
Beitrittserklärung
Der nachfolgend Unterzeichnende bestätigt, den Statuen zuzustimmen und der Genossenschaft unter Übernahme von ......... Genossenschaftsanteilen zu CHF. 500.– beizutreten.
Die Bezahlung der hiermit gezeichneten Anteilscheine wird innert 10 Tagen ab Datum der Zeichnung fällig (Verfalltag).
Diese Erklärung gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG.
Die Statuten der Genossenschaft werden mit der Unterschrift anerkannt
Name / Vorname:.....................................................................................
Adresse:.....................................................................................................
PLZ, Wohnort............................................................................................
Geburtsdatum:..........................................................................................
E-Mail: .......................................................................................................
Telefon-Nummer: ....................................................................................
Ort und Datum: ........................................................................................
Unterschrift:..............................................................................................
O Anteilschein(e) wurde(n) bereits einbezahlt
O gezeichnete(r) Anteilschein(e) wird/werden innert 10 Tagen auf das Konto der Genossenschaft einbezahlt.
Beitrittserklärung zurücksenden an:
Tanz- Bewegungs- und Begegnungsgenossenschaft, Rheinweg 6, 8200 Schaffhausen